In der Regel ist ein Spieler innerhalb derselben Spielzeit in einem UEFA-Klubwettbewerb (UEFA Champions League und UEFA Europa League, nicht aber UEFA-Superpokal) nur für einen Verein spielberechtigt. Ein Spieler, der in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsrunde bzw. in den Playoffs der UEFA Champions League oder der UEFA Europa League eingesetzt wurde, ist jedoch ab der Gruppenphase der UEFA Champions League oder der UEFA Europa League für einen anderen Verein spielberechtigt; Außerdem kann ein Spieler ab dem Achtelfinale gemäß den Bestimmungen in Absatz 44.01 bis Absatz 44.04 nachgemeldet werden.
Liste A muss unter Einhaltung folgender Fristen unterbreitet werden:
a. 22. Juni 2015 (24 Uhr MEZ): fĂĽr alle Spiele der ersten Qualifikationsrunde;
b. 9. Juli 2015 (24 Uhr MEZ): fĂĽr alle Spiele der zweiten Qualifikationsrunde;
c. 23. Juli 2015 (24 Uhr MEZ): fĂĽr alle Spiele der dritten Qualifikationsrunde;
d. 10. August 2015 (24 Uhr MEZ): fĂĽr alle Playoffs;
e. 1. September 2015 (24 Uhr MEZ): fĂĽr alle Spiele ab dem ersten Spiel der Gruppenphase bis einschlieĂźlich des Endspiels
Für die drei Qualifikationsrunden und die Playoffs kann ein Verein nach Ablauf der oben genannten Fristen höchstens einen neuen spielberechtigten Spieler für Liste A nachmelden, sofern die vorgeschriebene Anzahl lokal ausgebildeter Spieler eingehalten wird. Die Nachmeldung muss bis 24 Uhr (MEZ) am Vortag des betreffenden Hinspiels erfolgen, und der betreffende Verband muss schriftlich bestätigen, dass der neue Spieler zu diesem Zeitpunkt auf nationaler Ebene spielberechtigt ist.
Führt diese Nachmeldung zur Überschreitung der zugelassenen Anzahl von 25 Spielern auf Liste A, muss der Verein einen zuvor registrierten Spieler von der Liste streichen, um die Kadergröße von 25 Spielern wieder herzustellen.
Quelle:
http://de.uefa.com/MultimediaFiles/Down ... WNLOAD.pdf